Der feuerwiderstandsfähige Abschluss besonderer Bauart und Anwendung bzw. Verwendung dient der Sicherung von Brandabschnitten. Ihre Funktion ist der Ermöglichen von Luftbewegungen zwischen diesen Brandabschnitten – die sogenannte „‚Überströmung“.
„Anwendung“ oder „Verwendung“
Da es sich bei den heute verfügbaren Abschlüssen um Bauarten handelt (da aus mehreren Bauprodukten zusammengefügt), ist der Begriff „Anwendung“ richtig. Einzelne Bauprodukte (wie der unten erwähnt Lüftungsbaustein) dagegen werden „verwendet“. Eine genaue Erklärung zur Unterscheidung und weiteren Einordnung von Bauprodukten -> siehe folgender Beitrag.
Die Bauart – Z-6.50
Diese Bauart besteht im Wesentlichen aus einer Absperrvorrichtung, die in feuerwiderstandsfähige raumabschließende Bauteile integriert wird, einer Rauchauslöseeinrichtung und Abschlussgittern. Die zugehörige Kennung der allgemeinen bauaufsichtliche Zulassung lautet „Z-6.50-XXXX“, wobei die „XXXX“ durch eine spezifische Nummer ersetzt wird, die den jeweiligen Produkten zugeordnet ist.
Gemäß dem deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zählen feuerwiderstandsfähige Abschlüsse besonderer Bauart und Anwendung nicht zu Feuerschutzabschlüssen oder zu Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsleitungen, auch bekannt als Brandschutzklappen. Dies führt bei der Prüfung von Lüftungsanlagen oft zu Verwirrung bezüglich der Prüfpflicht (siehe unten).
Durch die Besonderheit dieser Bauart gibt es nicht viele Hersteller auf dem Markt. Beispiele sind die Firmen SCHAKO, TROX GmbH, WILDEBOER Bauteile GmbH und die STRULIK GmbH.
Bestandteile / Bauteile
Die allgemeine Bauartgenehmigung führt die folgenden Bestandteile und zugehörigen Unterlagen auf:
- Absperrvorrichtung (Leistungserklärung)
- Steuergerät (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
- Zwei optische Rauchmelder (Leistungserklärung)
- Abschlussgitter mit definierter Maschenweite und Stegbreite
Folgende Zulassungsnummern wurden bisher für die Bauart des feuerwiderstandsfähigen Abschlusses besonderer Bauart und Anwendung vom DIBt vergeben:
- Z-6.50-2012
- Z-6.50-2031
- Z-6.50-2032
- Z-6.50-2083
- Z-6.50-2084
- Z-6.50-2092
- Z-6.50-2093
- Z-6.50-2132
- Z-6.50-2133
- Z-6.50-2231
Beispiele für Bauarten und ihre Hersteller-Bezeichnung
- Wildeboer Bauteile GmbH: Feuerwiderstandsfähiger Abschluss „Ü-FR (Baureihe OR32)“
besonderer Bauart und Anwendung - TROX: Feuerwiderstandsfähiger Abschluss Typ „FKS“ besonderer Bauart und Verwendung
- Strulik GmbH: Feuerwiderstandsfähiger Abschluss Typ „BKI-Ü“ besonderer Bauart und Verwendung
Das Bauprodukt „Lüftungsbaustein“
Bis circa 2020 gab es als Alternative den sogenannten „Lüftungsbaustein“. Hier handelt es sich um ein Bauprodukt, dass im Brandfall eine Öffnung in einem feuerwiderstandsfähigen Bauteil (zum Beispiel einer Wand) verschließt, dabei aber luftdurchlässig ist. Im Brandfall verschließt der Baustein durch einen Schmelzvorgang die Öffnung in der Wand.
Die Zulassungsnummer für dieses Bauprodukt weist die Kennung vom Muster „Z-19.18-XXXX“ auf. Dieses Bauprodukt wird aktuell nicht mehr produziert, ist aber in Bestandsgebäuden weiterhin anzutreffen.
Ein Beispiel ist das Bauprodukt „BLS“ zum Verschließen von Überströmöffnungen in
feuerwiderstandsfähigen Bauteilen von der Firma HELIOS. Die zugehörige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) mit der Kennung Z-19.18-2065 war zuletzt bis zum 1. Mai 2020 gültig. Danach war ein Einbau des Bauprodukts nicht mehr erlaubt, da es keine gültige Zulassung mehr gibt.
Prüfpflicht – baurechtlich
Die Frage, ob diese Abschlüsse als Teil der lüftungstechnischen Anlagen in Sonderbauten gemäß Prüfverordnung (durch einen baurechtlich anerkannten Sachverständigen) prüfpflichtig sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es muss zunächst geprüft werden, ob die Abschlüsse in der Baugenehmigung, insbesondere im Lüftungsgesuch, enthalten sind. Dies würde für eine Prüfpflicht sprechen.
Ist dies nicht der Fall, kann die zuständige (untere) Bauaufsichtsbehörde dennoch entscheiden, dass die Abschlüsse ein prüfpflichtiger Teil der Lüftungsanlage sind. In diesem Fall können Erfahrungswerte aus vorherigen Kommunikationen mit der betreffenden Behörde relevant sein.