Bei der Nutzung nicht geregelter Bauprodukte ist ein Verwandbarkeitsnachweis nötig. In der folgenden Übersicht werden die möglichen Arten der Verwendbarkeitsnachweise augelistet.
- Verwendbarkeitsnachweis (§ 17 MBO) ist nötig:
- wenn es keine Technische Baubestimmung (VVTB) und keine a.R.d.T. gibt
- wenn das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich abweist
- wenn es eine Verordnung nach MBO §85 (4a) vorsieht
Bauprodukte
Begriffsdefinition Bauprodukt: Produkte, Baustoffe, Bauteile, Anlagen und Bausätze
- Mögliche Arten des Verwendbarkeitsnachweises:
- abZ – allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (siehe MBO § 18, DIBt erteilt diese)
- das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt diese Zulassung für Bauprodukte
- wird meistens für 5 Jahre gewährt, muss dann verlängert werden
- abP – allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Materialprüfanstalt)
- ZiE – Zustimmung im Einzelfall durch die Oberste Baubehörde (nach schriftlichem Antrag des Bauherrn)
- abZ – allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (siehe MBO § 18, DIBt erteilt diese)
Wichtig: die abZ und abP können durch eine Declaration of Performance (DoP) alternativ erfüllt werden.
Bauarten
Begriffsdefinition Bauart: Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen
Für Bauarten gibt es dagegen Anwendbarkeitsnachweise:
- aBG – Allgemeine Bauartgenehmigung (DIBt) – nur für Bauarten!
- abP – allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Materialprüfanstalt)
- als Alternative für eine allgemeine Bauartgenehmigung
- vBG – vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (Oberste Baubehörde) – nur für Bauarten!